Energetische Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen
Nach EnEV 2014 §12 Absatz 1: "Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW haben energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen durchführen zu lassen."
Zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Emissionen müssen Lüftungs- und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW regelmäßig einer "Energetischen Bewertung" unterzogen werden.
Diese Inspektion enthält eine Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zur versorgten Räumlichkeit. Der Betreiber erhält geeignete Verbesserungsvorschläge zur Energieeinsparung.
Nach EnEG 2013 § 8 Abs. 1, Nr. 2 kann bei fehlendem Inspektionsbericht ein Bußgeld bis zu 15.000 € verhängt werden.